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Aktenzeichen V 143/05

Datum 28.06.1905

Leitsatz 1. Ist der zum Testamentsvollstrecker ernannte Miterbe auch zu solchen Verfügungen über Nachlaßgegenstände befugt, die in seinem Interesse liegen? 2. Ist, wenn von zwei ernannten Testamentsvollstreckern der eine durch rechtliche, in seiner Person liegende Gründe dauernd verhindert ist, bei einem den Nachlaß betreffenden Rechtsgeschäfte mitzuwirken, der andere allein zum Abschlusse des Rechtsgeschäfts befugt? 3. Ist der Testamentsvollstrecker befugt, einen anderen als Vertreter zu bestellen mit der Ermächtigung, in des Testamentsvollstreckers Namen mit sich selbst als Bevollmächtigtem der Erben die Auflassung von Nachlaßgrundstücken zu erklären?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D220139

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