Aktenzeichen V 12/05
Datum 05.07.1905
Leitsatz 1. Können Bestandteil einer Kohlenabbaugerechtigkeit auch solche bergbauliche Anlagen sein, die sich auf einem fremden Grundstücke befinden und dort mit dem Grund und Boden fest verbunden sind? 2. Ist der Zweck des Bergbaubetriebs ein vorübergehender Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 B.G.B.? 3. Hängt die Wirksamkeit der Tatsache, daß eine mit einem Grundstücke fest verbundene Sache nicht Bestandteil dieses Grundstücks ist, dritten Personen gegenüber, die ein Recht an dem Grundstück erworben haben, davon ab, daß die Tatsache im Grundbuche vermerkt, oder dem Dritten beim Erwerbe des Rechts bekannt gewesen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D2D0188
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