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Aktenzeichen VI 533/04

Datum 10.07.1905

Leitsatz Zur Anwendung des § 1973 B.G.B. Ist ein dem § 1973 Abs. 1 Satz 1 entsprechender Vorbehalt in dem Urteil auszusprechen? Wann ist der Nachweis, daß der Nachlaß durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft werde, zu führen? Insbesondere wenn nicht der Erbe, sondern der Nachlaßverwalter Beklagter ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D340221

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