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Aktenzeichen VI 557/04
Datum 13.07.1905
Leitsatz Wie liegt die Behauptungs- und Beweislast in Ansehung der Frage, ob jemand, der das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, bei Begehung einer schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D390239
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