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Aktenzeichen III 42/05

Datum 19.09.1905

Leitsatz Verpflichtet die bloße Mitteilung eines Dritten an den Schuldner, daß die Forderung an ihn abgetreten worden sei, ohne Erbringung des Nachweises, daß dies wirklich geschehen, den Schuldner, der auch aus anderer Quelle keine sichere Kenntnis von der Abtretung erhalten hat, dazu, eine Aufforderung an den angeblichen neuen Gläubiger zu richten, sich über den Erwerb der Forderung ihm gegenüber auszuweisen, und darf inzwischen der Schuldner nicht an den bisherigen Gläubiger leisten? Ist der Schuldner in einem solchen Falle zur Hinterlegung eines geschuldeten Geldbetrages verpflichtet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D3C0245

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