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Aktenzeichen IV 325/05

Datum 21.09.1905

Leitsatz Kann in dem Falle, daß von dem Landgericht, in Abänderung eines ablehnenden Beschlusses des Nachlaßgerichts, die Erteilung eines Erbscheins angeordnet, und demgemäß der Erbschein von dem Nachlaßgericht erteilt worden ist, der wirkliche Erbe nur die Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins bei dem Nachlaßgericht beantragen und die Herausgabe des Erbscheins an das Nachlaßgericht verlangen, oder ist auch die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts zulässig, mit dem Antrag, die Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins anzuordnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D420273

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