Aktenzeichen VI 589/04
Datum 25.09.1905
Leitsatz 1. Abgrenzung desjenigen, was im Falle eines nach § 304 Z.P.O. zu erlassenden Zwischenurteils in das Gebiet des Grundes des Anspruches fällt, von dem, was in das Gebiet des Betrages fällt. Ist insbesondere über die Einrede der beschränkten Haftung (§ 780 Abs. 1 Z.P.O.) schon bei Gelegenheit des Urteils über den Grund zu entscheiden? 2. Unter welchem Gesichtspunkte könnte etwa der Fiskus, dem außerkontraktliche Schadensersatzansprüche eines körperlich beschädigten Beamten abgetreten sind, Ersatz der Stellvertretungskosten verlangen, die er infolge dieser Körperverletzung hat aufwenden müssen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D470293
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