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Aktenzeichen II 17/05

Datum 26.09.1905

Leitsatz Ist ein Abkommen, wodurch der Gemeinschuldner einem einzelnen Gläubiger nach Abschluß und Bestätigung eines Zwangsvergleichs den Ersatz des hierdurch erlittenen Ausfalles verspricht, unter allen Umständen deshalb nichtig, weil es vor der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses getroffen worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D480296

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