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Aktenzeichen VI 583/04

Datum 02.10.1905

Leitsatz Ist die Übergangsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 des Unfallfürsorgesetzes für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 dahin zu verstehen, daß in der Zwischenzeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu dem Zeitpunkte, in dem durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmungen innerhalb der bis zum 1. Januar 1903 gewährten Frist der bis dahin vorhanden gewesenen Minderwertigkeit der Fürsorge in dem dem Gesetze vom 18. Juni 1901 entsprechenden Maße abgeholfen worden ist, es bei dem bisherigen Rechtszustande, also bei der auf Grund des Anfallfürsorgegesetzes vom 15. März 1886 getroffenen Fürsorge, sein Verbleiben habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D4C0312

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