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Aktenzeichen II 56/05

Datum 06.10.1905

Leitsatz Inwieweit kann ein Privatweg durch Widmung der Eigentümer sich zu einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege ausbilden? Kann in der Besitznahme und tatsächlichen Einverleibung von im Privateigentum stehenden Grund und Boden in eine öffentliche Straße das Verlangen der Stadtgemeinde auf Abtretung desselben gemäß § 13 Ziff. 1 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 gefunden werden, die die Gemeinde zur Einleitung des Enteignungsverfahrens behufs Festsetzung der dem Eigentümer zu gewährenden Entschädigung verpflichtet? Kann sich die Stadtgemeinde zur Abweisung ihrer bezüglichen Verpflichtung auf polizeiliche Anordnungen bezüglich der Einrichtung der Straße namentlich dann berufen, wenn die Polizeiverwaltung in der Hand der städtischen Verwaltung liegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D4F0322

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