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Aktenzeichen VI 3/05

Datum 12.10.1905

Leitsatz 1. Örtliches Recht für Vertragsobligationen nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2. Kann die Schriftform für eine Rückbürgschaft dadurch hergestellt werden, daß der Rückbürge, der zugleich Mitbürge neben dem Bürgen erster Ordnung ist, in der Hauptbürgschaftsurkunde zugleich schon seine Rückverbürgung erklärt und die Urkunde dann dem anderen Bürgen überläßt, damit dieser sie dem Hauptgläubiger überbringe? 3. Kann auf Grund des § 774 Abs. 1 B.G.B. der Bürge von dem Hauptschuldner Zinsen von dem von ihm dem Gläubiger gezahlten Betrage in der Höhe verlangen, in welcher der Gläubiger solche vertragsmäßig vom Hauptschuldner zu fordern hatte? 4. Voraussetzungen der Maßgeblichkeit eines Ausspruchs des Berufungsgerichts über irrevisibeles Recht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D540343

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