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Aktenzeichen VI 592/04
Datum 26.10.1905
Leitsatz Kann der Kläger, der mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe dessen verbunden hat, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse ihm schuldet, nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung, wenn der Beklagte trotz versuchter Zwangsvollstreckung keine Rechnung gelegt hat, den Anspruch auf das Interesse an dem Ausbleiben der urteilsgemäßen Rechnungslegung in der Berufungsinstanz neu erheben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D600405
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