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Aktenzeichen IV 14/06
Datum 15.02.1906
Leitsatz Darf bei der gerichtlichen und der notariellen Beurkundung von Rechtsgeschäften die durch § 177 Abs. 1 Satz 2 Fr.G.G. vorgeschriebene Feststellung, daß das Protokoll vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen unterschrieben sei, den Unterschriften der Beteiligten nachfolgen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E010001
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