zurück

Aktenzeichen IV 14/06

Datum 15.02.1906

Leitsatz Darf bei der gerichtlichen und der notariellen Beurkundung von Rechtsgeschäften die durch § 177 Abs. 1 Satz 2 Fr.G.G. vorgeschriebene Feststellung, daß das Protokoll vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen unterschrieben sei, den Unterschriften der Beteiligten nachfolgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E010001

Download PDF

zurück