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Aktenzeichen VI 1/05

Datum 13.11.1905

Leitsatz 1. Findet auf ein durch Umwandlung einer schon bestehenden Schuld zustande gekommenes Darlehn die Vorschrift des § 364 Abs. 2 B.G.B. Anwendung? 2. Inwiefern sind gegenüber der Klage aus einem solchen Darlehn Einwendungen aus dem früheren Schuldverhältnisse zulässig? 3. Muß der Bürge, der sich vom Hauptschuldner später Ansprüche aus irgendeinem Vertrage gegen den Gläubiger hat abtreten lassen, deshalb den ganzen Inhalt dieses Vertrages auch gegen sich gelten lassen? 4. Tragweite des § 768 und des § 767 Abs. 1 Satzes 3 B.G.B. in Ansehung der Berufung des Bürgen auf dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehende Gegenforderungen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E0F0051

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