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Aktenzeichen V 363/05
Datum 15.11.1905
Leitsatz 1. Welche Klage ist als Hauptklage zu erheben, wenn eine Bauforderung (§ 648 B.G.B.) im Wege einstweiliger Verfügung durch Vormerkung gesichert, und auf erhobenen Widerspruch die Erhebung der Klage zur Hauptsache binnen bestimmter Frist angeordnet ist? 2. Hat über den Antrag, die einstweilige Verfügung wegen Nichtinnehaltung der für die Erhebung der Hauptklage bestimmten Frist aufzuheben, wenn diese Frist erst nach Erlassung des ersten Urteils ablief, der Berufungsrichter zu befinden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E110062
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