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Aktenzeichen II 160/05

Datum 01.12.1905

Leitsatz Konnte auch unter der Herrschaft des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, durch das Knappschaftsstatut rechtswirksam bestimmt werden, daß ein Knappschaftsverein, der durch Beschluß des Bundesrats als eine den §§ 5. 7. jenes Gesetzes entsprechende besondere Kasseneinrichtung zugelassen ist, einem Berginvaliden, dem unter der Herrschaft jenes Gesetzes und vor dem Eintritte vollständiger Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Knappschaftsstatuts eine Invalidenrente bewilligt ist, der aber nach der Pensionierung noch in einer gesetzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig bleibt und demnächst für gänzlich erwerbsunfähig erklärt wird, die auf Grund des Knappschaftsstatuts gewährte Invalidenrente um die reichsgesetzliche Rente kürzen darf? Reichsgesetz vom 22. Juni 1889, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, §§ 36. 40; vgl. jetzt §§ 52. 173 des Reichsgesetzes vom 13./19. Juli 1899, betr. die Invalidenversicherung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E1D0111

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