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Aktenzeichen VI 106/05

Datum 11.12.1905

Leitsatz Zum Gesetz, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 §§ 1. 2. Schadloshaltung wegen Nebenstrafen, insbesondere solcher, die mit der Rechtskraft des Strafurteils von selbst in Wirksamkeit treten. Berücksichtigung der Art der Straftat, wegen deren die Strafe erkannt und vollstreckt worden ist; Entschädigung wegen Erschwerung des Fortkommens für den Verurteilten in der Zeit nach der Freisprechung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E280152

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