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Aktenzeichen III 200/05

Datum 15.12.1905

Leitsatz Wird der in § 37 Abs. 1 der preußischen Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 getroffenen Vorschrift dadurch genügt, daß der die Ladung enthaltende Brief in den Postbriefkasten eingeworfen wird? Haftpflicht des Schiedsmannes im Falle, daß die Ladung nicht in zuverlässiger Weise zugestellt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E2C0176

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