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Aktenzeichen I 255/05

Datum 30.12.1905

Leitsatz Wird beim Schleppvertrage die Verbindlichkeit des Schleppers, nach Kräften für die Sicherheit des geschleppten Schiffes zu sorgen, dadurch beseitigt, daß die Besatzung des Schleppschiffes in dieser Hinsicht ihre Pflicht nicht erfüllt? Wann ist beim Schleppvertrage Abnahme oder Vollendung des Werkes anzunehmen? Einrede der Verjährung aus §§ 638. 646 B.G.B.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E350210

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