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Aktenzeichen VI 570/05

Datum 11.01.1906

Leitsatz 1. Sind unter den "Schulen", wegen deren Nähe nach § 27 Gew.O. die höhere Verwaltungsbehörde einen ungewöhnlich geräuschvollen Gewerbebetrieb auf einem gewissen Grundstücke verhindern kann, nur öffentliche Schulen, oder auch Privatschulen zu verstehen? 2. Wieweit ist in einem Falle, wo eine Verwaltungsbehörde nach ihrem sachverständigen Ermessen Tatsachen festzustellen hat, diese Feststellung auch für das zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der darauf gegründeten Anordnung berufene Gericht maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E440278

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