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Aktenzeichen VI 177/05

Datum 29.01.1906

Leitsatz Kann, wenn eine Berufsgenossenschaft auf Grund von § 136 Gew.-U.V.G. vom 30. Juni/6. Juli 1900 von einem Betriebsunternehmer 2c Ersatz dessen fordert, was sie einem bei ihr versicherten Arbeiter oder dessen Hinterbliebenen gewähren muß, ihr der Einwand entgegengesetzt werden, daß der Arbeiter den erlittenen Unfall selbst verschuldet habe? Kann ein solcher Ersatzanspruch auch dann erhoben werden, wenn der Betriebsunternehmer 2c im Strafverfahren von der Anklage, die Körperverletzung, bzw. den Tod des verletzten Arbeiters fahrlässig oder durch qualifizierte Fahrlässigkeit veranlaßt zu haben, freigesprochen worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E520340

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