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Aktenzeichen VI 175/05
Datum 29.01.1906
Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen hat der durch eine unerlaubte Handlung Beschädigte für ein mitwirkendes Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder der für ihn handelnden Hilfspersonen auf Grund der in § 254 Abs. 2 B.G.B. am Schlusse ausgesprochenen Verweisung auf § 278 B.G.B. einzustehen? 2. Zur Anwendung des § 254 B.G.B. auf die aus dem Reichshaftpflichtgesetze entspringenden Schadensersatzansprüche.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E530346
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