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Aktenzeichen VII 479/05

Datum 02.02.1906

Leitsatz Unterliegt eine Aktie, welche durch einen nachträglichen Vermerk als Vorzugsaktie infolge Zuzahlung bezeichnet ist, deshalb einer Stempelabgabe nach Maßgabe der Tarifst. 1a zum Reichsstempelgesetz vom 14. Juni 1900, weil ihr Nennwert durch die in Ansehung der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens erworbenen Vorzugsrechte geändert worden sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E570362

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