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Aktenzeichen V 28/06
Datum 10.02.1906
Leitsatz 1. Kann der Eigentümer eines Grundstücks sich gegenüber Eintragungen, die nach der Auflassung an ihn, aber vor seiner Eintragung bewirkt sind, auf den § 892 Abs. 2 B.G.B. berufen? 2. Wie ist zu verfahren, wenn nach Behebung der Hindernisse die endgültige Eintragung eines auf Grund des § 18 Abs. 2 G.B.O. vorgemerkten Rechts beantragt wird? 3. Bedarf es zur Eintragung eines Rechts neben der Einigung noch einer besonderen Eintragungsbewilligung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E5B0375
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