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Aktenzeichen VII 283/05

Datum 02.03.1906

Leitsatz Geht, wenn ein Bankier, dem für ein Darlehn Wertpapiere in einem die Darlehnssumme übersteigenden Betrage verpfändet worden waren, die Papiere, ohne daß die Voraussetzungen für den Pfandverkauf vorlagen, veräußert, demnächst aber behufs Befriedigung des Verpfänders wegen des diesem zustehenden Anspruchs auf den die Darlehnssumme übersteigenden Teil des Erlöses Geld in einen Briefumschlag legt, und letzteren mit der Aufschrift "Depot N.N." (Namen des Darlehnsempfängers) versieht, auf diesen das Eigentum an jenem Gelde über?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F050016

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