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Aktenzeichen V 387/05

Datum 10.03.1906

Leitsatz Übernahme einer Hypothekenschuld durch Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer des Grundstücks; kann der Gläubiger sie nur genehmigen, wenn die Mitteilung der Übernahme an ihn den in § 416 Abs. 2 Satz 2 B.G.B. vorgeschriebenen Hinweis enthielt, und der Erwerber schon zur Zeit der Mitteilung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (das. Abs. 2 Satz 1)?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F0C0042

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