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Aktenzeichen II 355/05

Datum 16.03.1906

Leitsatz 1. Ist für die Frage der Haftung der Mitglieder bereits vor dem 1. Januar 1900 errichteter nicht rechtsfähiger Vereine für die von dem Vorstand nach dieser Zeit eingegangenen Verbindlichkeiten das frühere Recht, oder das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend? 2. Inwieweit besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine solche Haftung der Vereinsmitglieder für die Vereinsschulden mit ihrem persönlichen Vermögen? Kann diese Haftung ausdrücklich oder stillschweigend durch die Satzungen auf das Vereinsvermögen beschränkt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F0F0062

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