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Aktenzeichen VI 305/05
Datum 11.04.1906
Leitsatz 1. Ist dem Erfordernisse der Schriftform genügt, wenn in der Urkunde die Bestellung einer Kaution, die ein bezeichneter Dritter zu bestellen verpflichtet sei, versprochen ist, ohne daß dabei angegeben ist, wofür diese Kaution haften solle? 2. Ist ein Vertrag, der zu dem Zwecke geschlossen wird, damit der eine Kontrahent, ohne selbst eine polizeiliche Erlaubnis zum Gastwirtschaftsbetriebe zu haben, die Wirtschaftskonzession eines Dritten als dessen scheinbarer Stellvertreter ausnutze, nach § 138 Abs. 1 B.G.B. nichtig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F280143
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