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Aktenzeichen V 437/05

Datum 11.04.1906

Leitsatz 1. Kann der Geschäftsvermittler aus § 826 B.G.B. zum Schadensersatz verpflichtet sein? 2. Stillschweigende Übernahme der Haftung für arglistiges Verhalten des Geschäftsvermittlers durch den Geschäftsherrn bei der Anstellung des Vermittlers.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F290146

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