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Aktenzeichen V 437/05
Datum 11.04.1906
Leitsatz 1. Kann der Geschäftsvermittler aus § 826 B.G.B. zum Schadensersatz verpflichtet sein? 2. Stillschweigende Übernahme der Haftung für arglistiges Verhalten des Geschäftsvermittlers durch den Geschäftsherrn bei der Anstellung des Vermittlers.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F290146
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