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Aktenzeichen VII 376/05

Datum 20.04.1906

Leitsatz Besteht die Enteignungspflicht der Gemeinde nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 auch dann, wenn eine Baustelle durch die Fluchtlinie einer neuen Querstraße ganz, oder bis auf einen unbebaubaren Rest in Anspruch genommen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F2F0174

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