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Aktenzeichen V 448/05
Datum 25.04.1906
Leitsatz 1. Finden die Vorschriften über Pfändung einer Briefhypothek auch Anwendung, nachdem durch Erteilung des Zuschlags die Hypothek als solche zu bestehen aufgehört hat, und an ihre Stelle der Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlöse getreten ist? 2. Kann die zur Pfändung einer Briefhypothek notwendige Übergabe (Wegnahme) des Hypothekenbriefs, wenn sich dieser in der Hand eines Dritten befindet, dadurch ersetzt werden, daß der Gläubiger den Anspruch seines Schuldners auf Herausgabe des Briefes gegen den Dritten pfänden und sich zur Einziehung überweisen läßt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F350214
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