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Aktenzeichen VII 390/05

Datum 24.04.1906

Leitsatz Hat bei Berechnung der Enteignungsentschädigung nach dem Ertrage eines gedachten Neubaues der in der ortsüblichen Vorauszahlung der Mieten für den Eigentümer liegende Vorteil deshalb außer Betracht zu bleiben, weil zur Zeit der Enteignung auf dem Grundstück Hypotheken ruhen, deren während der Bauzeit auflaufende Zinsen den nach Fertigstellung des Neubaues zuerst zur Zahlung gelangenden Mietgeldern im Betrage gleichstehen? Sind die genannten Zinsen dem Baukapital hinzuzusetzen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F370224

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