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Aktenzeichen IV 19/06

Datum 26.04.1906

Leitsatz Kann nach Scheidung der Ehe der Ehegatte, dem nach § 1635 B.G.B. die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, auf Gestattung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde Klage erheben, und im Prozeßwege die nähere Regelung dieses Verkehrs, sowie die entsprechende Verurteilung des anderen Ehegatten, oder doch die Verurteilung desselben zur Befolgung und Duldung der von dem Vormundschaftsgerichte getroffenen Anordnungen beantragen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F3A0236

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