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Aktenzeichen III 483/05

Datum 11.05.1906

Leitsatz 1. Sind mangels besonderer Vorschriften die zur Zeit der Pensionierung geltenden Gesetze auch dann allein maßgebend, wenn die zur Zeit der Anstellung geltenden dem zu Pensionierenden günstiger waren? 2. Gelten die für die Versorgungsansprüche der Militärpersonen der Schutztruppe gegebenen Vorschriften in den §§ 7. 8 des Schutztruppengesetzes nur für die unmittelbar aus der Schutztruppe erfolgenden Pensionierungen? 3. Geht der Rang eines Deckoffiziers mit dem Wiedereintritt in die Armee in der früheren Stellung einer Militärperson der Unterklassen verloren? 4. Kann in solchem Falle das Einkommen eines Deckoffiziers auf Grund des § 7 des Militärpensionsgesetzes oder auf Grund des § 8 des Schutztruppengesetzes in Verbindung mit § 43 des Reichsbeamtengesetzes der Pension bei späterer Pensionierung zugrunde gelegt werden? 5. Kann in einem solchem Falle eine Pensionserhöhung aus § 9 Abs. 1 a des Schutztruppengesetzes beansprucht werden, wenn die spätere Invalidität auf eine als Deckoffizier erlittene Dienstbeschädigung zurückzuführen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F460288

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