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Aktenzeichen VI 547/05
Datum 28.05.1906
Leitsatz Hat die vorläufige Vollstreckung die Wirkung, daß der Schuldner gegen die Klageforderung in der Berufungsinstanz eine neue, aber nach § 529 Z.P.O. zulässige Aufrechnungseinrede nicht mehr vorschützen kann?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F520330
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