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Aktenzeichen III 431/05

Datum 29.05.1906

Leitsatz 1. Welche Oberpostdirektion ist für Ansprüche gegen die Postverwaltung im Falle der Einräumung eines Postschließfachs zuständig? 2. Hat der Inhaber eines Postschließfachs Ansprüche gegen die Post, wenn in das Schließfach einzulegende Gegenstände am Postschalter einer zur Abholung nicht ermächtigten Person ausgehändigt worden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F550337

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