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Aktenzeichen VI 97/06
Datum 21.06.1906
Leitsatz 1. Abgrenzung der Unzulässigkeit von Beschwerden nach § 567 Abs. 2 Z.P.O. 2. Inwiefern kann eine Partei, insbesondere eine solche, der das Armenrecht bewilligt ist, einen Vorschuß für Kosten einer von ihr zu unternehmenden Reise verlangen, welche vom Gericht als zum Zweck einer Beweisaufnahme erforderlich angeordnet ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403F650408
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