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Aktenzeichen VI 497/05

Datum 12.07.1906

Leitsatz 1. Enthält es eine schon an sich rechtswidrige Verletzung eines Rechtes im Sinne von § 823 Abs. 1 B.G.B., wenn bei einem Streite zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmer oder Dritte, die sich auf deren Seite stellen, in öffentlichen Kundgebungen die Arbeiterschaft oder auch das Publikum im allgemeinen auffordern, nur Waren solcher Arbeitgeber zu kaufen, welche die Forderungen der Arbeitnehmer bewilligt haben, und wenn dabei Listen derjenigen Arbeitgeber, welche dies getan haben, bekannt gegeben werden? Liegt in solchem Vorgehen eine wider die guten Sitten verstoßende Handlung (§ 826 B.G.B.)? 2. Zu wessen Schutz sollen die Bestimmungen in § 153 Gew.O. dienen? Stellt es bei einem Kampfe der dort bezeichneten Art einen Verstoß gegen diese Bestimmungen dar, wenn ein Arbeitnehmerverband seinen Mitgliedern, welche die von der Verbandsleitung getroffenen Anordnungen nicht befolgen würden, die Ausschließung aus dem Verbande in Aussicht stellt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640400F0052

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