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Aktenzeichen VI 612/05
Datum 17.09.1906
Leitsatz Kann die Bürgschaftserklärung bei einem Zwangsvergleiche dadurch rechtswirksam erfolgen, daß der Vergleichsbürge, der zugleich Konkursgläubiger ist, im Vergleichstermine für den das Angebot der Bürgschaft mitenthaltenden Vergleichsvorschlag des Gemeinschuldners stimmt, und diese Abstimmungserklärung in dem Protokolle des Konkursgerichts beurkundet wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464040140082
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