Aktenzeichen III 70/06
Datum 21.09.1906
Leitsatz 1. Tritt, wenn einer nacheingetragenen Hypothek alle Gläubiger der ihr im Range vorstehenden den Vorrang vor ihnen eingeräumt haben, und dies im Grundbuche vermerkt worden ist, die nacheingetragene Hypothek, indem die zurücktretenden untereinander ihre bisherige Rangordnung beibehalten, schlechterdings ohne weiteres und ohne Einschränkung an die erste Stelle, also nicht nur in bezug auf bestimmte Beträge der zurücktretenden Hypotheken, deren Rangänderung an sich nur erforderlich wäre, damit der Gläubiger der vortretenden Hypothek das Recht auf Befriedigung aus dem Pfandgrundstücke an erster Stelle erlangte? 2. Wie ist die Rangordnung der Hypotheken zu regeln, wenn nicht die Gläubiger aller einer Hypothek vorstehenden Hypotheken ihr den Vorrang vor den ihrigen eingeräumt haben, und wenn der Betrag einer vorstehenden Hypothek, vor der allein ihr der Vorrang eingeräumt worden ist, denjenigen der vortretenden nicht erreicht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464040180100
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