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Aktenzeichen VI 14/06

Datum 01.11.1906

Leitsatz 1. Welches Verfahren ist vom Reichsgericht in den Fällen zu beobachten, wo es nach § 11 Abs. 2 Einf.-Ges. zum G.V.G. die Vorentscheidung darüber abzugeben hat, ob ein verklagter öffentlicher Beamter sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe? Versäumnisverfahren in solchen Fällen? 2. Heutige Geltung des Rechtes der römischen interdicta ne quid in flumine publico und quod in flumine publico im gemeinen Rechte. 3. Stellt jenes Recht ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 B.G.B. dar? 4. Einzelheiten aus dem Rechte der genannten Interdikte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640403D0249

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