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Aktenzeichen V 117/06
Datum 22.11.1906
Leitsatz 1. Kann der Ersteher den auf eine Eigentümergrundschuld des Versteigerungsschuldners entfallenen Teil des zu zahlenden Versteigerungserlöses gegen seine ausgefallenen Forderungen aufrechnen? 2. Genügt zur Abtretung einer Briefgrundschuld statt der Übergabe des Grundschuldbriefs die bloße in § 1117 Abs. 2 B.G.B. bezeichnete Vereinbarung, ohne daß der Grundschuldbrief wenigstens beim Grundbuchamt eingereicht wird? 3. Steht der Pfändung einer Forderung die vertragliche Verpflichtung des Gläubigers zur Abtretung an einen anderen entgegen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640404D0308
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