zurück
Aktenzeichen VI 408/05
Datum 11.10.1906
Leitsatz Können, wenn die Aufsichtsbehörde bestimmt, daß der Kassenführer einer Krankenversicherungskasse für Gelder, die er dieser rechtswidrig entzogen hat, Zinsen nach Maßgabe des § 42 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883/10. April 1892 zu entrichten habe, diese Zinsen von der Kasse im Zivilprozeßwege eingezogen werden? Zu § 45 des angezogenen Gesetzes.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464040520329
zurück