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Aktenzeichen VI 78/06
Datum 22.10.1906
Leitsatz 1. Ist der Schade, den ein Unterhaltspflichtiger dadurch erleidet, daß infolge der Tötung des in erster Linie zum Unterhalt Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf ihn übergegangen ist, auf Grund des § 823 oder des § 844 Abs. 2 B.G.B. ersatzfähig? 2. Bedarf es in dem Zwischenurteil über den Grund eines von dem Unterhaltsberechtigten nach § 844 Abs. 2 B.G.B. erhobenen Schadensersatzanspruches der besonderen Feststellung, daß ihm infolge der Tötung des Unterhaltspflichtigen ein Schade entstanden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464040550344
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