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Aktenzeichen VI 603/05
Datum 05.11.1906
Leitsatz 1. Ist auf die nach §§ 1, 3 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871, bzw. § 844 Abs. 2 B.G.B. zu gewährende Entschädigung eine Witwenpension in Anrechnung zu bringen? 2. Sind bei Bemessung der Rente für die Hinterbliebenen des Getöteten die Einkünfte aus dem gütergemeinschaftlichen Vermögen, welches denselben auf den Tod des Ehemannes oder Vaters angefallen ist, zu berücksichtigen? 3. Kann die Witwe von dem Haftpflichtigen dafür Ersatz verlangen, daß sie nunmehr den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig geworden ist?1
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464040570350
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