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Aktenzeichen VII 91/06

Datum 07.12.1906

Leitsatz Kann der ein Absonderungsrecht (Pfandrecht) besitzende Konkursgläubiger, der im Konkursverfahren erklärt hat, für einen Teil seiner Forderung aus dem Absonderungsrecht und für den als Ausfall von ihm bezeichneten Rest aus der Konkursmasse Befriedigung suchen zu wollen, nach Abschluß eines Zwangsvergleichs und Aufhebung des Konkurses, und nachdem er die Vergleichsquote ohne Vorbehalt angenommen hat, sich aus dem Gegenstande des Absonderungsrechtes zu einem höheren als dem ursprünglich angegebenen Betrage befriedigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464040680425

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