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Aktenzeichen III 200/06
Datum 11.12.1906
Leitsatz Bedingt die Haftpflicht des Schank- und Speisewirts (Restaurateurs) für die verkehrssichere Beschaffenheit der Gasträume die Schadloshaltung des Gastes, der infolge mangelhaften Zustandes der Räume oder der darin angebrachten Vorrichtungen einen Unfall erlitten hat, auch dann, wenn der Mangel, der bereits bei Abschluß des Vertrages vorhanden war, ihm nicht zur Schuld gereichte? Hat der Gast die Schuld des Wirts, oder hat der Wirt seine Nichtschuld zu beweisen? Umfang der Beweislast?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041030011
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