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Aktenzeichen VI 130/06

Datum 13.12.1906

Leitsatz 1. Begriff des Auftrages zu rein tatsächlichen Leistungen. 2. Unter welchen Voraussetzungen stellt sich eine tatsächliche Gewährung, wie die Einräumung eines Platzes auf einem Wagen zum Mitfahren, als Gegenstand eines (unbenannten) obligatorischen Vertrages dar? 3. Zum Begriff des Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 B.G.B. 4. Ist eine Haftung für positive Vertragsverletzungen des Erfüllungsgehilfen anzuerkennen, und in welchem Umfange? 5. Kann in den in § 847 Abs. 1 B.G.B. bezeichneten Fällen Geldersatz für immateriellen Schaden auch lediglich auf Grund eines Vertrages gefordert werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041050017

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