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Aktenzeichen I 281/06

Datum 22.12.1906

Leitsatz Ist, wenn von einer Brauerei jemandem auf bestimmte Zeit die "Generalvertretung" im Bierverkauf für einen geographisch abgegrenzten Bezirk in der Weise übertragen worden ist, daß der "Vertreter" das Bier für eigene Rechnung zu beziehen und zu vertreiben hat, jeder Teil befugt, das Vertragsverhältnis alsbald zur Auflösung zu bringen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Zum Begriff des "wichtigen Grundes".

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640410B0037

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