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Aktenzeichen VI 176/06

Datum 29.12.1906

Leitsatz 1. Tragweite der Bestimmungen über gegenseitige Verträge in den §§ 320 flg. B.G.B. 2. Rechtliche Bedeutung der zu einer der Schriftform bedürfenden und auch in Schriftform gebrachten Bürgschaft mündlich getroffenen Nebenabrede, daß die Bürgschaft nur unter einer gewissen Bedingung übernommen werde. 3. Voraussetzungen der Geltung bloß mündlicher Abmachungen neben einem sodann in schriftliche Fassung gebrachten Vertrage.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640410E0046

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